Astrid Rothe-Beinlich und Babett Pfefferlein: Überfällige Initiative, um Missstand zu beseitigen
Heute wurde im Bundesrat die Initiative zur Streichung des Verbots der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche in § 219a Strafgesetzbuch beraten. Thüringen hatte sich der Initiative von Berlin, Brandenburg, Hamburg und Bremen angeschlossen.
Astrid Rothe-Beinlich, Sprecherin für Justiz der Thüringer Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN, und Babett Pfefferlein, frauenpolitische Sprecherin, erklären zur heutigen Beratung im Bundesrat:
„Eine Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch ist für jede Frau mit hohen psychischen Belastungen verbunden. Deshalb ist es wichtig, dass Frauen unbürokratisch und schnell Zugang zu ärztlicher Beratung und Behandlung für einen Eingriff finden, wenn sie sich für einen Abbruch entscheiden.
Wir halten es daher für richtig und erforderlich, dass Medizinerinnen und Mediziner auch im Internet darüber informieren dürfen, dass Schwangerschaftsabbrüche zu ihrem Leistungsspektrum gehören. Das derzeitige Verbot der „Werbung für Schwangerschaftsabbrüche in §219a Strafgesetzbuch“ erschwert die Möglichkeit für eine sachliche Information und somit die Suche für hilfesuchende Frauen“, so Astrid Rothe-Beinlich und Babett Pfefferlein.
Die Große Koalition im Bundestag konnte sich bedauerlicherweise nicht entschließen den § 219a Strafgesetzbuch zu streichen. „Das Informationsrecht und damit letztlich die Gesundheit von Frauen wurden offenbar dem Koalitionsfrieden geopfert“, so Astrid Rothe-Beinlich. „Umso wichtiger ist die Initiative von Thüringen und weiteren Bundesländern, um diesen Missstand zu beseitigen“, ergänzt Babett Pfefferlein.
Eine Abstimmung über die Initiative gab es allerdings noch nicht im Bundesrat. Die Beratungen in den Ausschüssen werden fortgesetzt.
Hintergrund
Die Forderung nach Streichung des § 219a Strafgesetzbuch nahm Fahrt auf, als die Verurteilung einer Ärztin durch das Amtsgericht Gießen wegen Verstoßes gegen das „Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche“ bekannt wurde, nachdem diese Informationen hierzu auf ihrer Internetseite veröffentlicht hatte. Die Verurteilung basierte auf der Strafanzeige einer populistischen Initiative fanatischer Abtreibungsgegner und einer Vorschrift aus dem Jahre 1933.
veröffentlicht am 27.04.2018
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