Anerkennung von Pflege und Erziehung von Kindern im Rahmen der Verlängerung der Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Mündliche Anfrage mit Antwort der Landesregierung

Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes von bis zu zehn Jahren überschritten ist. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz gilt als angemessen ein Fachsemester für die Schwangerschaft, je ein Fachsemester für das 1. bis 5. Lebensjahr des Kindes, ein Fachsemester für das 6. und 7. Lebensjahr und nochmals ein Fachsemester für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes. Dies führt zu der Situation, dass einer alleinerziehenden Mutter mit zwei Kindern im Alter von fünf und sieben Jahren zwar ein Semester Ausbildungsförderungsverlängerung zugesprochen wird, anschließend jedoch keinerlei Anspruch auf eine weitere Ausbildungsförderungsverlängerung aufgrund von Kindererziehung besteht. Damit diese Studentin ihr Studium nicht drei Monate vor Abschluss abbrechen muss, ist sie nun auf ein BAföG-Bankdarlehen angewiesen.

veröffentlicht 19.03.2012

Kommentar verfassen

Artikel kommentieren


* Pflichtfeld

Mit der Nutzung dieses Formulars erklären Sie sich mit der Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten durch diese Website einverstanden. Weiteres entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Verwandte Artikel